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BGH Beschluss v. - VII ZB 14/19

Gesetze: § 56 ZPO, § 79 Abs 2 S 2 ZPO, § 79 Abs 3 S 1 ZPO, § 79 Abs 3 S 2 ZPO, § 80 S 2 ZPO, § 89 Abs 2 ZPO, § 828 ZPO

Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Vertretungsmangels; konstitutive Wirkung des einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis ausschließenden Beschlusses

Leitsatz

1. Ein Vertretungsmangel kann durch Nachreichen der Originalvollmacht gemäß § 80 Satz 2 ZPO oder gemäß § 89 Abs. 2 ZPO dadurch geheilt werden, dass der Gläubiger die ohne beigebrachte Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich (Anschluss an , NJW 2021, 1956).

2. Der einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließende Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung; die bis zum Zurückweisungsbeschluss durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB14.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 36
NJW-RR 2022 S. 1430 Nr. 20
WM 2023 S. 1043 Nr. 21
GAAAJ-20092

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