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BGH Beschluss v. - XI ZB 33/19

Gesetze: § 11 Abs 2 S 2 KapMuG, § 16 Abs 1 S 3 KapMuG, § 16 Abs 1 S 4 KapMuG, § 16 Abs 1 S 5 KapMuG, § 20 Abs 1 S 1 KapMuG, § 12 Abs 1 Nr 2 VermVerkProspV vom , § 12 Abs 4 VermVerkProspV vom

Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; abschließende Regelung der Angabepflicht für Bezüge und Provisionen im Verkaufsprospekt

Leitsatz

1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG wird für jeden Beteiligten gesondert mit Zustellung des Musterentscheids an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen Beteiligten erfolgt ist, mit öffentlicher Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister nach § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG in Gang gesetzt.

2. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV in der bis zum geltenden Fassung geregelte Angabepflicht ist abschließend.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140622BXIZB33.19.0

Fundstelle(n):
AG 2022 S. 896 Nr. 24
NJW 2022 S. 10 Nr. 35
NJW-RR 2022 S. 1412 Nr. 20
WM 2022 S. 1633 Nr. 34
QAAAJ-20174

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