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BFH Beschluss v. - XI B 8/22

Gesetze: FGO § 52d Satz 1; FGO § 52d Satz 3; FGO § 52d Satz 4; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1; FGO § 116 Abs. 3 Satz 4;

Zu den Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift

Leitsatz

NV: Eine beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als „Rechtsanwalt“ handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerde gilt als nicht eingereicht mit der Folge, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.XIB8.22.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2082 Nr. 37
BFH/NV 2022 S. 1057 Nr. 10
NJW 2022 S. 10 Nr. 36
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2022 S. 680
NAAAJ-20204

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