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BFH Beschluss v. - IX B 9/21

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Nichtzulassungsbeschwerde: Greifbare Gesetzwidrigkeit; Verfahrensfehler

Leitsatz

1. NV: Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht.

2. NV: Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.

3. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.200722.IXB9.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1061 Nr. 10
BAAAJ-20208

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