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BGH Urteil v. - 3 StR 295/21

Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, § 74 Abs 1 Alt 2 StGB, § 129 StGB, § 129a Abs 1 StGB

Vermögensabschöpfung bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Von einem Mitglied entgegengenommene Vermögenswerte zur Verwirklichung weiterer Beteiligungsakte als Tatmittel

Leitsatz

Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:150622U3STR295.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 36
NJW 2022 S. 3092 Nr. 42
wistra 2022 S. 429 Nr. 10
JAAAJ-20266

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