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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, § 20 Abs 8 S 1 IfSG, § 20 Abs 8 S 2 IfSG, § 20 Abs 8 S 3 IfSG, § 20 Abs 9 S 1 IfSG, § 20 Abs 9 S 6 IfSG, § 20 Abs 12 S 1 IfSG, § 20 Abs 12 S 3 IfSG, § 20 Abs 13 S 1 IfSG, MasernSchG, § 24 Abs 2 S 1 SGB 8, § 24 Abs 3 S 1 SGB 8, § 43 Abs 1 SGB 8

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Grundrechtseingriffe bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs 8 S 3 IfSG gerechtfertigt

Leitsatz

1. Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne rechtfertigenden Grund eingreifen darf. In der Beziehung zum Kind bildet aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung.

2. Die Entscheidung über die Vornahme von Impfungen bei entwicklungsbedingt noch nicht selbst entscheidungsfähigen Kindern ist ein wesentliches Element der elterlichen Gesundheitssorge und fällt in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.

3. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird nicht vom Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220721.1bvr046920

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 2904 Nr. 40
CAAAJ-20290

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