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BGH Urteil v. - VIII ZR 361/21

Gesetze: § 559 Abs 2 BGB, § 559b BGB

Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung; Durchführung einer modernisierenden Instandsetzung; Erforderlichkeit der Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken

Leitsatz

1. Die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) genügt regelmäßig den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie - im Hinblick auf die Angabe der entstandenen Kosten - die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist.

2. Das gilt nicht nur, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine reine Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen - in der Erhöhungserklärung (zumindest durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags) auszuweisenden - Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 29 f. mwN und Senatsbeschluss vom - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 14).

3. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200722UVIIIZR361.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3514 Nr. 48
NJW 2022 S. 8 Nr. 36
NJW 2022 S. 8 Nr. 40
NJW-RR 2022 S. 1455 Nr. 21
JAAAJ-20321

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