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BGH Beschluss v. - VIII ZR 137/21

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 139 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO

Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Entscheidung des Berufungsgerichts über einen nicht mit der Berufungsbegründung angegriffenen Streitgegenstand zum Nachteil des Rechtsmittelgegners

Leitsatz

1. Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an , NJW 2015, 3040 Rn. 11; vom - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; vom - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschlüsse vom - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9 und vom - VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).

2. Hat ein Rechtsmittelführer einen - erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen - Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache - zum Nachteil des Rechtsmittelgegners - über diesen Streitgegenstand entscheidet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:050722BVIIIZR137.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3010 Nr. 41
NJW 2022 S. 9 Nr. 36
ZIP 2022 S. 5 Nr. 35
ZIP 2023 S. 1104 Nr. 20
DAAAJ-20323

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