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BGH Urteil v. - X ZR 53/20

Gesetze: Art 54 Abs 2 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsverfahren: Offenbarung eines Verfahrens zum Betrieb eines Funkkommunikationssystems sowie Funkstationen mit bestimmten Funktionen durch eine Entgegenhaltung; Ausführbarkeit einer technischen Lehre; in einer Entgegenhaltung vorgesehene Verringerung der Sendeleistung auf mehreren Kanälen - Datensendeleistung

Leitsatz

Datensendeleistung

1. Eine Vorrichtung, die bestimmte Funktionen aufweist, ist durch eine Entgegenhaltung nur dann offenbart, wenn darin ein ausführbarer Weg aufgezeigt wird, sie herzustellen (Bestätigung von , GRUR 2021, 1043 Rn. 40 - Cerdioxid).

2. Ausführbar ist eine technische Lehre grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Erzeugnisansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (Bestätigung von , GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität und , GRUR 2022, 813 Rn. 69 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren). Hierzu ist nicht zwingend erforderlich, dass alle in der Beschreibung geschilderten Vorteile verwirklicht werden.

3. Wenn eine Entgegenhaltung für bestimmte Betriebssituationen eine Verringerung der Sendeleistung auf mehreren Kanälen und die Umsetzung dieses Befehls innerhalb einer bestimmten Zeitspanne vorsieht, kann aus der ergänzenden Vorgabe, auf einem bestimmten Kanal mit der vorgegebenen Leistung zu senden, nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, dass diese Anweisung innerhalb einer kürzeren Zeitspanne umzusetzen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210622UXZR53.20.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-20452

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