Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV A 5 - O 1561/19/10001: 004 BStBl 2022 I S. 1334

Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Absatz 1 der Abgabenordnung - AO); Vorgaben für Erklärungen in Papierform

BStBl I S. 522

Bezug: BStBl 2012 I S. 522

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder

  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BStBl 2012 I S. 522.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

1Steuererklärungen in Papierform müssen nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen

  • Vordrucke, die mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind und z. B. in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen (amtliche Vordrucke);

  • Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden (amtliche Internet-Vordrucke) und

  • Vordrucke, die n...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank