Der dem SGB II-Leistungen bewilligenden Jobcenter vom Rentenversicherungsträger zu ersetzende Betrag ist gesetzlich an die Höhe des zu leistenden Übergangsgeldes gebunden. Denn § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II aF ordnet die entsprechende Anwendung von § 335 Abs 2 SGB III aF an. Dies führt dazu, dass insoweit der Versicherungsbeitrag gemeint ist, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V, dh als Bezieher von SGB II-Leistungen, versichert gewesen wäre, und bewirkt, dass der Bezieher von Übergangsgeld so behandelt wird, wie eine Veranlagung des Rehabilitationsträgers zu Beiträgen erfolgt wäre, wenn dieser selbst unmittelbar das Übergangsgeld geleistet hätte.