Der Arbeitgeber kann sich gem. § 242 BGB nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn er es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder wenn sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die späte Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2035 Nr. 36 BB 2023 S. 184 Nr. 4 DB 2022 S. 2289 Nr. 38 DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 37 NJW 2022 S. 10 Nr. 38 WM 2022 S. 1824 Nr. 38 ZIP 2022 S. 1938 Nr. 38 PAAAJ-20585