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BGH Urteil v. - VIII ZR 317/21

Gesetze: § 312g Abs 1 BGB, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 453 Abs 1 BGB, § 807 BGB, § 929 BGB, §§ 929ff BGB, Art 240 § 5 BGBEG

Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der Veranstaltung

Leitsatz

1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.

2. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

3. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.

4. Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130722UVIIIZR317.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1921 Nr. 35
BB 2022 S. 2066 Nr. 37
NJW 2022 S. 2830 Nr. 39
NJW 2022 S. 8 Nr. 37
WM 2022 S. 1747 Nr. 36
JAAAJ-20587

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