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BGH Urteil v. - V ZR 202/21

Gesetze: § 9a Abs 1 S 1 WoEigG, § 9b Abs 1 S 1 WoEigG, § 9b Abs 1 S 2 WoEigG, § 44 Abs 1 WoEigG, § 44 Abs 2 S 1 WoEigG

Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Leitsatz

1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080722UVZR202.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 37
KAAAJ-20714

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