Rechtliche Einordnung von zurückgezahlten Darlehensvaluten als Tatobjekt
Leitsatz
Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handelt es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge ist mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:200722U3STR390.21.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 2701 Nr. 37 WM 2022 S. 1687 Nr. 35 wistra 2022 S. 3 Nr. 10 UAAAJ-20715