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BFH Beschluss v. - X B 130/21

Gesetze: EStG § 92a Abs. 1 Satz 1, 5; EStG § 93 Abs. 4; AltZertG § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2; ZPO § 295; ZPO § 370 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Höchstzeitraum für die Aufnahme der Selbstnutzung der begünstigten Wohnung; Rügeverlust nach § 295 ZPO

Leitsatz

1. NV: Das Rügerecht geht gemäß § 295 ZPO verloren, wenn nach Durchführung einer Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung gemäß § 82 FGO i.V.m. § 370 Abs. 1 ZPO fortgesetzt wird, ohne dass der Verfahrensmangel gerügt wird.

2. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einem Vorbringen, das in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht abwegig ist, ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.300422.XB130.21.0- !Ungültige Zeicheneinstellung -

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1942 Nr. 35
BFH/NV 2022 S. 1070 Nr. 10
FAAAJ-20720

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