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BFH Beschluss v. - II B 37/21

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;

Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung

Leitsatz

1. NV: Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt.

2. NV: Anderenfalls ist im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger bzw. Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt. Fehlt es daran, liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor.

3. NV: Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.280722.IIB37.21.0- !Ungültige Zeicheneinstellung -

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1941 Nr. 35
BFH/NV 2022 S. 1054 Nr. 10
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 34
ErbBstg 2022 S. 284 Nr. 11
ErbStB 2022 S. 293 Nr. 10
KÖSDI 2022 S. 22915 Nr. 10
NJW 2022 S. 2784 Nr. 38
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2022 S. 757
UVR 2022 S. 363 Nr. 12
ZAAAJ-20722

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