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BSG Urteil v. - B 12 KR 37/19 R

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 1 SGB 11, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 38 Abs 2 GmbHG

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Rechtsmacht - Voraussetzungen für das Vorliegen einer qualifizierten umfassenden Sperrminorität

Leitsatz

1. Eine "qualifizierte", die gesamte Unternehmenstätigkeit "umfassende" Sperrminorität muss sich, um eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers zu begründen, auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft erstrecken und darf sich nicht nur auf einzelne, im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Geschäftsbereiche beziehen.

2. Allein ein Sonderrecht auf Geschäftsführung räumt eine solche umfassende Sperrminorität nicht ein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:010222UB12KR3719R0

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1624 Nr. 31
DStR-Aktuell 2022 S. 15 Nr. 27
GmbHR 2022 S. 1225 Nr. 23
GmbHR 2022 S. 1247 Nr. 23
IAAAJ-20758

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