Umfang der Bindungswirkung eines zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Urteils
Tatbestand
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Dachgeschosswohnungen in N., die er eigenen Angaben zufolge zur Fremdenverkehrsnutzung vermietet. Er begehrt im Wege der Normenkontrolle, die Zweckentfremdungsverbotssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2019 vollumfänglich, hilfsweise teilweise für unwirksam zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen.