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BGH Urteil v. - I ZR 93/21

Gesetze: § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, Art 3 UAbs 2 Buchst a EGV 1924/2006, Art 3 UAbs 2 Buchst d EGV 1924/2006, Art 2 Abs 2 EUV 1169/2011, Art 7 Abs 1 EUV 1169/2011

Irreführende Bewerbung einer Kindermilch mit Aussage "7 x mehr Vitamin D"; Verknüpfung mehrerer Verletzungsformen durch "und/oder" in Klageantrag - 7 x mehr

Leitsatz

7 x mehr

1. Für die Feststellung, welches Verständnis eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist der Gesamteindruck zu würdigen, den die Werbung vermittelt, und nicht isoliert auf einzelne Elemente derselben abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 18 - Webshop Awards, mwN).

2. Ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung "und/oder" miteinander verknüpft sind, ist nur dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht. Sieht ein Gericht nur eine von mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen als irreführend an, rechtfertigt dies nicht eine Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:020622UIZR93.21.0

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 2406 Nr. 40
NJW 2022 S. 3638 Nr. 50
NJW 2022 S. 8 Nr. 37
ZAAAJ-20829

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