Arbeitslosengeld II - Erledigung der vorläufigen Leistungsbewilligung durch Zeitablauf - Fiktion einer abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs - Eintritt der Fiktionswirkung trotz Klage gegen vorläufige Entscheidung - Klagegegenstand - Unterkunft und Heizung - angemessene Heizkosten - dezentrale Warmwassererzeugung - Stromkosten für den Betrieb der Gastherme - Mehrbedarf
Leitsatz
1. Der Fiktion einer abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf steht nicht entgegen, dass Klage gegen die Höhe des vorläufig bewilligten Arbeitslosengeldes II erhoben worden ist.
2. Die infolge Zeitablaufs als abschließende Festsetzung geltende Bewilligung von Arbeitslosengeld II bleibt Gegenstand des Klageverfahrens, in dem der vorläufige Bewilligungsbescheid angefochten war.