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BSG Urteil v. - B 5 R 35/21 R

Gesetze: § 37 SGB 1, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 226 Abs 1 SGB 6, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 169 BGBEG, § 214 BGB, § 242 BGB, § 2 Abs 3 VAErstV, § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom , § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom , Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 GG

(Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)

Leitsatz

Die Bestimmung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum geltenden Fassung, nach der die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Anspruch durch Anforderung des Rentenversicherungsträgers beim Träger der Versorgungslast fällig geworden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:070422UB5R3521R0

Fundstelle(n):
GAAAJ-20990

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