Vorlagefrage an EuGH zur Auslegung der Reiserichtlinie: Zeitpunkt der zum Rücktritt berechtigenden außergewöhnlichen Umstände
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. EU L 326 S. 1 ff.) vorgelegt:
Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie
1. dahingehend auszulegen, dass für die Beurteilung der Berechtigung des Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind,
2. oder dahingehend, dass auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tatsächlich auftreten?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:020822BXZR53.21.0
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1793 Nr. 32 ZIP 2022 S. 4 Nr. 31 TAAAJ-21119