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BFH Beschluss v. - X B 35-36/21

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1, Abs. 2;

Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 und Terminsverlegung

Leitsatz

1. NV: Ein Attest, welches lediglich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 ausweist, stellt (noch) keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar; es bedarf konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung des Beteiligten.

2. NV: Auch im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID-19 ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angehörige dieser Gesellschaft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.090622.XB35.21.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-21162

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