Abgrenzung von abschließender zur Teil-Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. NV: Ob eine abschließende Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 AO) oder eine Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers zu ermitteln.
2. NV: Die in der Einspruchsentscheidung fehlende Auseinandersetzung des Finanzamts mit einem der Streitpunkte (hier: „Provisionserlöse“) hat nicht den Erklärungswert, dass die Einspruchsentscheidung auf den anderen Streitpunkt (hier: „Vorsteuerabzug“) beschränkt war, sondern offenbart lediglich das teilweise Fehlen einer nach § 366 AO erforderlichen Begründung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:B.120522.VR31.20.0
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 304 Nr. 10 BFH/NV 2022 S. 1153 Nr. 11 IAAAJ-21166