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BFH Beschluss v. - V R 31/20

Gesetze: AO § 165; AO § 367 Abs. 1 und Abs. 2a; AO § 366;

Abgrenzung von abschließender zur Teil-Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. NV: Ob eine abschließende Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 AO) oder eine Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers zu ermitteln.

2. NV: Die in der Einspruchsentscheidung fehlende Auseinandersetzung des Finanzamts mit einem der Streitpunkte (hier: „Provisionserlöse“) hat nicht den Erklärungswert, dass die Einspruchsentscheidung auf den anderen Streitpunkt (hier: „Vorsteuerabzug“) beschränkt war, sondern offenbart lediglich das teilweise Fehlen einer nach § 366 AO erforderlichen Begründung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.120522.VR31.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 304 Nr. 10
BFH/NV 2022 S. 1153 Nr. 11
IAAAJ-21166

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