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BFH Beschluss v. - VI B 65/21

Gesetze: FGO § 16; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 81 Abs. 1 Satz 1; FGO § 92 Abs. 2; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; EStG § 11 Abs. 1 Satz 4; EStG § 38a Abs. 1 Satz 2; ZPO § 160 Abs. 4; ZPO § 164; ZPO § 295;

Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Leitsatz

1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.

2. NV: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben ein Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff. Diesem Informationsanspruch wird regelmäßig durch den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung und dem Gespräch während der Beratung Genüge getan.

3. NV: Zu einem Rechtsstreit des Arbeitnehmers über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Arbeitgeber nicht notwendig beizuladen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.050822.VIB65.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2006 Nr. 36
BFH/NV 2022 S. 1185 Nr. 11
NJW 2022 S. 10 Nr. 38
DAAAJ-21172

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