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BFH Urteil v. - X K 6/20 BStBl 2022 II S. 811

Gesetze: GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1;

Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung

Leitsatz

1. Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Dessen Bearbeitung ist dann als verfahrensfördernde Maßnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat.

2. Ist dem Entschädigungskläger aufgrund der unangemessen langen Dauer eines Gerichtsverfahrens ein Nichtvermögensnachteil entstanden, ist allein der Gesichtspunkt, der Entschädigungskläger sei neben der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteilen ausgesetzt gewesen, im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht geeignet, dem Entschädigungskläger eine Geldentschädigung zu versagen und ihn auf eine Wiedergutmachung in anderer Weise zu verweisen.

3. Eine bereits geleistete Geldentschädigung für die unangemessene Dauer eines Parallelverfahrens bei demselben Ausgangsgericht steht der Zuerkennung einer weiteren Entschädigung aufgrund der Verzögerungen des anderen Verfahrens regelmäßig nicht entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.XK6.20.0

Fundstelle(n):
BStBl 2022 II Seite 811
AO-StB 2022 S. 386 Nr. 12
AO-StB 2022 S. 388 Nr. 12
BB 2022 S. 2005 Nr. 36
BB 2022 S. 2334 Nr. 41
BFH/NV 2022 S. 1249 Nr. 11
BFH/PR 2022 S. 359 Nr. 12
BFH/PR 2022 S. 359 Nr. 12
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2022 S. 2590
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 840
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 840
RAAAJ-21176

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