Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung
Leitsatz
1. Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Dessen Bearbeitung ist dann als verfahrensfördernde Maßnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat.
2. Ist dem Entschädigungskläger aufgrund der unangemessen langen Dauer eines Gerichtsverfahrens ein Nichtvermögensnachteil entstanden, ist allein der Gesichtspunkt, der Entschädigungskläger sei neben der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteilen ausgesetzt gewesen, im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht geeignet, dem Entschädigungskläger eine Geldentschädigung zu versagen und ihn auf eine Wiedergutmachung in anderer Weise zu verweisen.
3. Eine bereits geleistete Geldentschädigung für die unangemessene Dauer eines Parallelverfahrens bei demselben Ausgangsgericht steht der Zuerkennung einer weiteren Entschädigung aufgrund der Verzögerungen des anderen Verfahrens regelmäßig nicht entgegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.XK6.20.0
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 811 AO-StB 2022 S. 386 Nr. 12 AO-StB 2022 S. 388 Nr. 12 BB 2022 S. 2005 Nr. 36 BB 2022 S. 2334 Nr. 41 BFH/NV 2022 S. 1249 Nr. 11 BFH/PR 2022 S. 359 Nr. 12 BFH/PR 2022 S. 359 Nr. 12 DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 35 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2022 S. 2590 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 840 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 840 RAAAJ-21176