Gesetze: § 25 SGB 2, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 11 Abs 2 S 3 SGB 6, § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB 6, § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB 6, § 102 SGB 10
Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Versicherten mit Bezug von Arbeitslosengeld II unmittelbar vor Beginn einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für zumindest sechs Monate in den letzten zwei Jahren vor Beantragung der medizinischen Rehabilitationsleistung - kein Rückgriff auf die 15-jährige Wartezeit
Leitsatz
Bezieht ein Versicherter unmittelbar vor einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II, ist für einen Anspruch auf Übergangsgeld ausreichend, dass in den letzten zwei Jahren vor Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für zumindest sechs Monate Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind.