Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten Richters
Leitsatz
1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1 GG regelmäßig dem Dienstherrn.
2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ist, für die Dauer der Abordnung eine "Beurteilung", so handelt es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters. Diesen Beurteilungsbeitrag kann der betroffene Richter wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
3. Der Begriff der Verfahrenshandlungen i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO ist nicht auf solche im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2022:200622B2B45.21.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 10 Nr. 38 NJW 2022 S. 10 Nr. 49 VAAAJ-21315