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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 8 Ko 1465/22 GK

Gesetze: FGO § 62 Abs. 6 Satz 5; KostVfg § 26 Abs. 6

Bekanntgabe der Kostenrechnung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

Die Kostenrechnung ist an den Prozessbevollmächtigten des klageführenden Beteiligten bekannt zu geben.

Fundstelle(n):
DAAAJ-21373

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