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BAG Urteil v. - 9 AZR 228/21

Gesetze: § 2 Nr 4 AEntG 2009, § 1 Abs 1 S 1 AÜG vom , § 9 Abs 1 Nr 1 AÜG vom , § 10 AÜG vom , § 16 AÜG vom , § 9 Abs 1 Nr 1 AÜG, § 10 AÜG, Art 3 Abs 1 EGRL 71/96, Art 1 Abs 1 S 1 EGV 593/2008, Art 3 Abs 1 S 1 EGV 593/2008, Art 8 EGV 593/2008, Art 9 EGV 593/2008, Art 23 EGV 593/2008, Art 28 EGV 593/2008

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

Leitsatz

1. Ein Verleiher iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF, der seinen Sitz im Ausland hat, bedarf der Erlaubnis, wenn er Leiharbeitnehmer ins Inland überlässt.

2. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF bestimmte Rechtsfolge, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, setzt voraus, dass der Leiharbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam ist. Dies gilt auch in Fällen mit Auslandsbezug.

3. Neben einem im Ausland fortbestehenden Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher wird kein weiteres Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher im Inland begründet, wenn ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF unerlaubt ins Inland überlassen wird. Ein Nebeneinander von Leiharbeitsvertrag und fingiertem Arbeitsverhältnis ist ausgeschlossen.

4. Die Verletzung der Erlaubnispflicht führt nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG aF, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union unterliegt. § 2 Nr. 4 AEntG aF ordnet nicht an, dass § 9 Nr. 1 AÜG aF gegenüber diesem Recht vorrangig gelten soll. Es handelt sich bei dieser Vorschrift auch nicht um eine Eingriffsnorm iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:260422.U.9AZR228.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2163 Nr. 38
BB 2022 S. 2743 Nr. 47
BB 2022 S. 2752 Nr. 47
DB 2022 S. 2354 Nr. 39
DB 2022 S. 2803 Nr. 47
DB 2022 S. 2803 Nr. 47
DStR 2022 S. 1279 Nr. 25
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 18
RIW 2022 S. 776 Nr. 11
ZIP 2022 S. 1883 Nr. 37
TAAAJ-21398

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