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BGH Urteil v. - VI ZR 1244/20

Gesetze: § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG

Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der Verbreitung negativer Bewertungen: Prüfpflichten des Bewertungsportals bei Behauptung eines fehlenden Gästekontakts

Leitsatz

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:090822UVIZR1244.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2049 Nr. 37
NJW 2022 S. 3072 Nr. 42
ZIP 2022 S. 2548 Nr. 50
ZIP 2022 S. 4 Nr. 37
YAAAJ-21408

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