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BGH Urteil v. - IX ZR 78/21

Gesetze: § 174 Abs 2 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 240 S 1 ZPO, § 756 Abs 1 ZPO

Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits: Schuldnerwiderspruch gegen eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle und Betreibungslast des Bestreitenden bei einem auf Zahlung Zug um Zug lautenden Titel; unterbrochener Rechtsstreit als anhängiger Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung; Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Es obliegt dem Bestreitenden, seinen Widerspruch zu verfolgen, wenn ein Gläubiger neben einem auf Zahlung Zug um Zug lautenden Titel auch über einen weiteren Titel verfügt, mit dem die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus dem Zug-um-Zug-Titel nachgewiesen werden.

2. Bei einem unterbrochenen Rechtsstreit handelt es sich um einen anhängigen Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, wenn die angemeldete Forderung Gegenstand des Rechtsstreits ist und der Rechtsstreit Fragen betrifft, die für die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erheblich sind.

3. Die Wirksamkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hängt nicht von den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ab.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:110822UIXZR78.21.0

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 2274 Nr. 38
DStR 2022 S. 11 Nr. 46
NJW 2022 S. 9 Nr. 38
NJW-RR 2022 S. 1350 Nr. 19
WM 2022 S. 1786 Nr. 37
ZIP 2022 S. 1876 Nr. 37
ZAAAJ-21519

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