Gesetze: EStG § 1 Abs. 3; EStG §§ 62 ff.; VO Nr. 883/2004 Art. 11; VO Nr. 883/2004 Art. 67; VO Nr. 883/2004 Art. 68; VO Nr. 987/2009 Art. 11;
Kindergeldanspruch für ein in Polen lebendes Kind aufgrund eines Zweitwohnsitzes des Kindsvaters in Deutschland
Leitsatz
1. NV: Hat ein Elternteil seinen Haupt- und Familienwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, aber einen weiteren Wohnsitz in Deutschland, kommt es für den deutschen Kindergeldanspruch nicht auf eine inländische Erwerbstätigkeit an.
2. NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ist nur dann anwendbar und kann den Kindergeldanspruch somit nur dann ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat bestehen.
3. NV: Die Frage, ob im EU-Ausland ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen beim ausländischen Träger zu klären, es sei denn, das Nichtbestehen oder Bestehen eines ausländischen Anspruchs ist zweifelsfrei und unbestritten.