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BSG Urteil v. - B 11 AL 29/21 R

Gesetze: § 81 Abs 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom , BüroMKfAusbV, BüroMKfAusbVErprV, § 48 Abs 3 BBiG 2005

(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)

Leitsatz

Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:250522UB11AL2921R0

Fundstelle(n):
QAAAJ-21681

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