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BSG Urteil v. - B 1 KR 20/21 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 39 Abs 1 SGB 5, § 91 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 5, § 137c Abs 3 SGB 5 vom , § 137e Abs 2 S 1 SGB 5, § 137e Abs 2 S 2 SGB 5, § 137e Abs 2 S 3 SGB 5, § 1 S 2 ErpRL-Liposuktion, § 3 Abs 1 ErpRL-Liposuktion, GBAVfO

Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Lipödem - Voraussetzungen der Versorgung mit einer Potentialleistung nach Erlass einer Erprobungs-Richtlinie - zusätzliche beschränkende Qualitätsanforderungen an Potentialleistungen nur durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgrund abschließender gesetzlicher Ermächtigung

Leitsatz

1. Versicherte haben auch nach Erlass einer Erprobungs-Richtlinie Anspruch auf die Versorgung mit Potentialleistungen grundsätzlich nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs, wenn a) es um eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung geht, b) keine andere Standardbehandlung verfügbar ist und c) die einschlägigen Regelungen der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für die Annahme eines Potentials erfüllt sind.

2. Zusätzliche Qualitätsanforderungen an Potentialleistungen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht an der Erprobung teilnehmen, können sich nur aus Regelungen des GBA aufgrund der im Gesetz dafür vorgesehenen, abschließend geregelten Ermächtigung ergeben, nicht hingegen aus der Erprobungs-Richtlinie und dem Studiendesign.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:260422UB1KR2021R0

Fundstelle(n):
DAAAJ-22144

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