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Steuerliche Behandlung von Sportkursen, bei denen Teilnehmern die Kursgebühr von der Krankenkasse erstattet wird
Bezug: BStBl 1997 II S. 154
1. Sachverhalt
Die Krankenkassen sind nach § 20 SGB V verpflichtet, in ihrer Satzung Leistungen zur Primärprävention (Vorsorge) vorzusehen. Diese Leistungen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen beitragen.
Zur Umsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben (sportliche Aktivitäten, die der Stärkung des Herz-Kreislauf-Systems, des Skelett-Systems, wie z. B. der Stabilisierung des Rückens oder auch der gezielten Stressbewältigung dienen) haben Vertreter der Angestellten-Krankenkassen und Arbeiter-Ersatzkassen mit dem Landessportbund eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. In der Vereinbarung verpflichtet sich der Landessportbund zur Vergabe des Qualitätssiegels „Sport pro Gesundheit“ an geeignete Vereine, die bestimmte Kriterien erfüllen, wie z. B. eine qualifizierte Kursleitung und eine ganzheitliche Betreuung der Teilnehmer; das heißt, der Kurs muss nicht nur die Bewegungsprogramme, sondern auch Entspannungs-, Informations- und Kommunikationselemente miteinschließen.
Im Gegenzug übernehmen die Krankenkassen von der Teilnehmergebühr den satzungsmäßig festgelegten Erstattungsbetrag. Diese...