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Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b bis d und f UStG; Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nummer 7 Satz 5 UStG)
-IV D 3 - S
7158-b/11/10001 (2011/0502963) - (BStBl I S.
677)
Bezug: BStBl 2011 I S. 677
1. Allgemeines
1Durch Artikel 15 Nummer 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom wurden mit § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom (ABl. L 336 vom , S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
2Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält.
Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom (ABl. L 250 vom , S. 1). Die Regelungen sind rückwirkend zum anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Absatz 35 Satz 1 UStG).