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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 7 U 147/20

Gesetze: § 103 WG; § 34f Abs 1 GewO

Leitsatz

Leitsatz:

Aus dem Fehlen der nach § 34f Abs. 1 S. 2 GewO erforderlichen Vermittlererlaubnis kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden,die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der D&O-Versicherung führt, da es sich bei der Erlaubnispflicht um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters handelt.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-22381

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