Schnelle Antwort

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind pauschal mit 1.260 € jährlich abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; voller Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist ein Abzug des Arbeitszimmers nur noch über die Homeoffice-Pauschale für die tatsächlich im Homeoffice verbrachten Tage möglich.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist der Abzug von 105 € pro Monat möglich. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

BGH, Urteil v. 13.02.2025 - X ZR 111/22
Rechtsprechung 1Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 063 659 (Streitpatents), das am 21. April 2005 angemeldet worden ist und eine Bremsanlage...

(1, 1a) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum  (4', 4a', 4b') des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum  (4', 4a', 4b')...welche Position der Kolben einnimmt, weil die dafür erforderliche Energie umso größer ist, je weiter der Kolben in den Arbeitsraum  eindringt und je höher damit der Druck im Arbeitsraum  des Zylinders ist.

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