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BGH Beschluss v. - 1 StR 327/22

Gesetze: § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73b Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 111d Abs 2 S 2 StPO, § 338 Nr 6 StPO, § 138 Abs 1 BGB

Verurteilung wegen Bankrotts; Einziehung von Taterträgen

Leitsatz

1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB.

2. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatz hinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR327.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 38
NJW 2023 S. 3104 Nr. 42
NJW 2023 S. 3108 Nr. 42
wistra 2023 S. 3 Nr. 12
wistra 2024 S. 201 Nr. 5
wistra 2024 S. 201 Nr. 5
wistra 2024 S. 206 Nr. 5
wistra 2024 S. 206 Nr. 5
UAAAJ-47624

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