Verurteilung wegen Bankrotts; Einziehung von Taterträgen
Leitsatz
1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB.
2. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatz hinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR327.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 38 NJW 2023 S. 3104 Nr. 42 NJW 2023 S. 3108 Nr. 42 wistra 2023 S. 3 Nr. 12 wistra 2024 S. 201 Nr. 5 wistra 2024 S. 201 Nr. 5 wistra 2024 S. 206 Nr. 5 wistra 2024 S. 206 Nr. 5 UAAAJ-47624