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Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStG, bis § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG, bei der Tätigkeit eines Bergführers
- Die Verfügung vom wird durch die Aktualisierung ersetzt –
OrientierungssatzDas Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung vom 25.10.2022, S 7117b.1.1-2/1 St33 an die Neufassung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG angepasst.
Bezug: BStBl 2017 II S. 500
Bezug:
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I. Allgemeines
Die Tätigkeit eines Bergführers zeichnet sich dadurch aus, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten auf der Basis von Erfahrung, Ortskunde oder Ausbildung andere Wanderer, Kletterer oder Bergsteiger im Gebirge führt. Soweit der Bergführer seine entgeltlichen Leistungen im Rahmen von „Bergtouren“ gegenüber Nichtunternehmern (B2C) erbringt, gilt für den Leistungsort die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStG (bis § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG).
II. Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStG
Nach dem § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStG (Art. 54 MwStSyStRL) werden folgende sonstige Leistungen dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
3. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo si...