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EuGH Urteil v. - C-272/24

Gesetze: EUV Art. 2, EUV Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, RL 2003/88/EG Art. 3, RL 2003/88/EG Art. 5, RL 2003/88/EG Art. 6, RL 2003/88/EG Art. 7

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 2 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Richtlinie 2003/88/EG – Wöchentliche Arbeitszeit – Von Richtern geleistete Überstunden – Nationale Regelung, die einen Ausgleich durch Freizeit vorsieht und einen finanziellen Ausgleich ausschließt – Angemessene Vergütung

Leitsatz

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 2 EUV und Nr. 5 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

dahin auszulegen, dass

der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dadurch, dass sie ausschließlich die Gewährung eines Ausgleichs durch Freizeit für die Arbeitszeit vorsieht, die ein Richter für die Erledigung von Aufgaben einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben der von ihm besetzten Stelle leistet, einen finanziellen Ausgleich für die zur Erledigung dieser zusätzlichen Aufgaben geleisteten Arbeit ausschließt, sofern der Richter den ihm gewährten Ausgleich durch Freizeit tatsächlich geltend machen kann und diese Regelung nicht dazu führt, dass das Erfordernis, wonach seine Bezüge der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entsprechen müssen, angetastet wird.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:874

Fundstelle(n):
DAAAJ-93733

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