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Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - S 3017 BStBl 2025 I S. 1226

Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt 2025)

Orientierungssatz

Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben neue koordinierte Erlasse zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG für Feststellungen von Grundsteuerwerten ab dem 1. Januar 2022 für die seit dem 1. Januar 2025 zu erhebende GrSt veröffentlicht.

Bezug: BStBl 2021 I S. 2334

Bezug: BStBl 2023 I S. 358

Bezug: BStBl 2024 I S. 1073

A. Allgemeines

I. Einführung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Feststellungen von Grundsteuerwerten ab dem für die seit dem zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen. Sie ersetzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom

  • November 2021 (BStBl 2021 I S. 2334) zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt),

  • Februar 2023 (BStBl 2023 I S. 358) zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der öffentlichen Verkehrsunternehmen nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer (BewEÖVU) und

  • Juni 2024 (BStBl 2024 I S. 1073) zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts

und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Ver...

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