Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben
OrientierungssatzDie Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben wurde neu geregelt. Die Erlasse treten an Stelle der Erlasse vom 5.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1468).
Bezug: BStBl 2023 I S. 1467
Bezug: BStBl 2023 I S. 1468
Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:
Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.
A. Regelung der Zuständigkeit
I. Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum geltenden Fassung
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
in eigener Zuständigkeit
Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
mit Zustimmung der obersten ...