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Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
OrientierungssatzDas Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland (zuletzt ) aktualisiert und ergänzt.
Bezug: BStBl 1999 I S. 1076
Bezug: BStBl 2011 I S. 559
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Veranlagung steuerbegünstigter Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. mit dem Spendenabzug gem. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG befasst sind.
1. Steuerbegünstigte Zwecke im Ausland
1.1. Allgemeine Grundsätze
Grundsätzlich können steuerbegünstigte Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.
1.2. Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften
Es ist zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen die Mittel aber auch dann grundsätzlich für die eigenen Satzu...