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Bilanzenzusammenhang und vorangegangene Verlustfeststellung (§§ 4 Abs. 2, 10d Abs. 4, 15a Abs. 4 EStG)
OrientierungssatzIst ein Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG oder des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für ein Jahr bereits bestandskräftig und damit die Korrektur dieses Feststellungsbescheides nach abgabenrechtlichen Vorschriften nicht mehr möglich, so scheidet eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz für das entsprechende Jahr aus.
I. Grundsatz
Die Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, ist nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der AO, insbesondere nach § 164, § 173 oder § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde (vgl. u. a. , BStBl 2002 II S. 134).
II. „Steuerliche Auswirkung“ in Zusammenhang mit Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 EStG und § 15a Abs. 4 EStG
Ist ein Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG oder des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für ein Jahr bereits bestandskräftig und damit die Korrektur dieses Feststellungsbescheides nach abgabenrechtlichen Vorschriften nicht mehr möglich, so scheidet eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz für das entsprechende Jahr aus. Denn der fehlerhafte Bilanzansatz ist steuerlich wirksam geworden in der Feststellung eines verrechenbaren Verlustes oder verbleibenden Verlustvortrages auf den 31. Dezember dieses Jahres in dem Feststellungsbescheid für dasselbe Jahr. Eine vorangegangene Verlustfeststellung steht damit der Durchbrechung des Bi...