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Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg - S 0365

Unterrichtung der steuerberechtigten Gemeinden

Orientierungssatz

Nach AEAO zu § 184 Satz 2 sollen die Finanzämter die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten. Die Frage, wann ein Einspruchsverfahren von größerer Bedeutung ist, ist vom Finanzamt für jeden Einzelfall gesondert zu entscheiden.
Die Verpflichtung zur Unterrichtung der steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung führt nicht dazu, dass die Gemeinden über den weiteren Fortgang des Einspruchsverfahrens zwingend von Amts wegen zu informieren sind. Die steuerberechtigten Gemeinden haben aber das Recht, sich über die für die Festsetzung der Realsteuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Finanzbehörden zu informieren. Zu diesem Zweck steht ihnen insoweit das Recht auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
Die Gemeinden sind auch über Verständigungs- und Schiedsverfahren von größerer Bedeutung zu unterrichten, wenn diese Auswirkungen auf die Festsetzung des GewSt-Messbescheids haben können und nicht bereits eine Meldung wegen eines anhängigen Einspruchsverfahrens an die Gemeinde erfolgt ist.

1 Unterrichtung über Rechtsbehelfe gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung (AEAO zu § 184 Satz 2)

1.1 Unterrichtung der Gemeinden über Einspruchseinlegung

Für eine zuverlässige Haushaltsplanung haben die Kommunen großes Interesse zu erfahren, wenn in bedeutenden Fällen Gewerbesteuer-Messbescheide angefochten worden sind. Deswegen sollen nach AEAO zu § 184 Satz 2 die Finanzämter die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten.

Auch die Fälle, in denen die einspruchsführende Person keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und stattdessen – möglicherweise wegen der Höhe der Aussetzungs- und Erstattungszinsen – zunächst die Realsteuer entrichtet hat, unterliegen der Unterrichtungspflicht nach AEAO zu § 184 Satz 2. Es soll vermieden werden, dass die Gemeinde von dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens mit finanzieller Tragweite überrascht wird. Durch die Unterrichtung über das anhängige Rechtsbehelfsverfahren kann sich die Gemeinde auf eventuelle Haushaltsrisiken einstellen. Die Unterrichtungspflicht nach AEAO zu § 184 Satz 2 greift bei Einsprüchen gegen folgende Verwaltungsakte: „Gewerbesteuer...

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