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Änderung der Anrechnungsverfügung
OrientierungssatzEine Anrechnungsverfügung kann im Fall der Rechtswidrigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130 und 131 AO korrigiert werden. Bei Erlass eines Abrechnungsbescheids ist daher zu beachten, dass eine Änderung angerechneter bzw. anzurechnender Beträge nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Korrekturvorschrift vorliegen. Eine Änderung der Anrechnungsverfügung ist möglich, solange die Zahlungsverjährungsfrist läuft, die durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt wird.
Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung (Anrechnungsverfügung) ist ein selbständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung, da damit nach außen eine Entscheidung darüber getroffen wird, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes anzurechnen ist und was nicht ( BStBl II S. 457). Dies gilt sowohl für die Anrechnung von Steuer(abzugs)beträgen als auch von Vorauszahlungen.
Die Anrechnungsverfügung ist aber kein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO ( BStBl II S. 216, und BFH/NV 1999 S. 440).
Gegen die Anrechnungsverfügung, die zusammen mit dem Steuerbescheid ergeht, ist der Einspruch gegeben. Eine Anrechnungsverfügung kann im Fall der Rechtswidrigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130 und 131 AO korrigiert werden ( BStBl II S. 956). Bei Erlass eines Abrechnungsbescheids ist daher zu beachten, dass eine Änderung angerechneter bzw. anzurechnender Beträge nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Korrekturvorschrift vorliegen ( BStBl II S. 787).
Eine Änderung der Anrechnungsverfügung is...BStBl II S. 504BStBl II S. 382