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Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum; Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen
OrientierungssatzErgänzend zu den Rz. 203 und 204 des (BStBl 2017 I S. 820, geändert durch das BStBl 2021 I S. 1833) äußert sich ein Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zu Einzelfragen im Zusammenhang mit Erstattungsüberhängen bei Sonderausgaben.
Bezug: BStBl 2017 I S. 820
Bezug: BStBl 2021 I S. 1833
Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG sind die Aufwendungen mit Null anzusetzen und es entsteht ein Erstattungsüberhang.
Bezüglich dieses Erstattungsüberhangs ist entsprechend § 10 Absatz 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren (gültig ab VZ 2012). Hierzu auch Rz. 203 und 204 im (BStBl I S. 820) unter Berücksichtigung der Änderung durch (BStBl I S. 1833).
Ein Erstattungsüberhang bei den Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG im Rahmen der jeweiligen Nummer zu verrechnen. Daher kann z. B. ein Erstattungsüberhang aus den Krankenversicherungsbeiträgen zur Absicherung von Basisleistungen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung verrechnet werden. Eine Verrechnung eines Erstattungsüberhangs aus Krankenversicherungsbeiträgen für die Absicherung von Wahlleistungen ist jedoch nur mit anderen Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG möglich.
Nach § 10 Absatz 4b Satz 3 EStG ist ein sich aus § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 EStG ergebender Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG) hinzuzurechnen. Mit der Hinzurechnungsregelung wurde vom Gesetzgeber eine Vereinfachung des Steuervollzuges bezweckt. Deshalb sind Erstattungsüberhänge...